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Ratgeber

Haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen: So funktioniert der Steuerbonus nach § 35a EStG

Wer eine Haushaltshilfe mit Rechnung beschäftigt, zieht 20 Prozent der Arbeitskosten direkt von der Steuer ab – bis zu 4.000 € pro Jahr (§ 35a EStG, Stand 2026). Voraussetzung sind nur eine Rechnung und die Zahlung per Überweisung; ein Pflegegrad ist nicht nötig. Bei 30 € pro Stunde kostet die Stunde Haushaltshilfe damit effektiv nur 24 €.

Aktualisiert: Juli 2026 Lesezeit: ca. 6 Minuten Von Ronja Tomm, Alltagshilfe Tomm

Die Antwort vorweg: 20 Prozent zurück, bis zu 4.000 € pro Jahr

Der Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG ist unkomplizierter, als viele denken: Das Finanzamt zieht 20 Prozent der Arbeitskosten direkt von Ihrer Steuerschuld ab – nicht nur vom zu versteuernden Einkommen. Die Ermäßigung beträgt bis zu 4.000 € pro Jahr (Stand 2026). Und anders als bei Leistungen der Pflegekasse gibt es keine Hürden: Der Bonus gilt für alle – für die berufstätige Familie in Magdeburg genauso wie für den Senior in Barleben. Ein Pflegegrad ist nicht erforderlich.

Nur zwei Dinge müssen stimmen: Sie brauchen eine Rechnung, und Sie zahlen per Überweisung. Barzahlung erkennt das Finanzamt nicht an – auch dann nicht, wenn Sie eine Quittung haben. Bei mir ist beides Standard: Ich bin Ronja Tomm, ich komme persönlich, und Sie erhalten für jeden Einsatz eine ordentliche Rechnung, die Sie bequem überweisen.

Anschaulich formuliert: Das Finanzamt zahlt jede fünfte Stunde. Aus 30 € pro Stunde werden effektiv 24 €.

Was zählt als haushaltsnahe Dienstleistung – und was nicht?

Absetzbar sind Tätigkeiten, die Mitglieder des Haushalts üblicherweise selbst erledigen könnten und die in Ihrem Haushalt anfallen. Dazu gehören genau die Leistungen, die ich als Alltagshilfe anbiete:

  • Reinigen der Wohnung, Staubsaugen, Fensterputzen
  • Wäsche waschen, aufhängen und bügeln
  • Kochen und Zubereiten von Mahlzeiten
  • Einkaufen und Besorgungen für den Haushalt
  • Stundenweise Betreuung von Angehörigen zu Hause

Nicht absetzbar sind dagegen:

  • Materialkosten: Gesondert berechnete Putzmittel oder Verbrauchsmaterial zählen nicht – nur die reinen Arbeitskosten.
  • Bar bezahlte Rechnungen: Ohne Überweisung kein Steuerbonus, selbst mit Quittung.
  • Erstattete Beträge: Was die Pflegekasse übernimmt – etwa über den Entlastungsbetrag –, können Sie nicht noch einmal absetzen. Nur Ihr Eigenanteil zählt.

Bei mir ist die Abgrenzung einfach: Die 30 € pro Stunde sind reine Arbeitskosten, die Anfahrt im Kerngebiet Barleben, Magdeburg und Wolmirstedt ist inklusive, Materialkosten berechne ich nicht gesondert. Damit zählt der volle Rechnungsbetrag für den Steuerbonus. Alle Konditionen – Mindesteinsatz 2 Stunden, keine Vertragslaufzeit – finden Sie unter Preise.

Beispielrechnung: Was Haushaltshilfe für 30 €/Stunde nach Steuern kostet

Nehmen wir das häufigste Szenario: 2 Stunden Haushaltshilfe pro Woche. Das sind rund 260 € im Monat – nach Steuerbonus effektiv nur noch etwa 208 €. Aufs Jahr gerechnet sieht das so aus:

UmfangKosten pro Jahr (30 €/Std.)Steuerbonus (20 %)Effektive Kosten
1 Stunde30 €6 €24 €
2 Std./Woche (104 Std./Jahr)3.120 €624 €2.496 €
3 Std./Woche (156 Std./Jahr)4.680 €936 €3.744 €
4 Std./Woche (208 Std./Jahr)6.240 €1.248 €4.992 €

Selbst bei 4 Stunden pro Woche bleiben Sie weit unter der Obergrenze: Die maximale Ermäßigung von 4.000 € pro Jahr würde erst bei 20.000 € Arbeitskosten erreicht. Für eine regelmäßige Haushaltshilfe ist der Deckel also praktisch nie ein Thema – jede Stunde wird gefördert.

Sie möchten wissen, was Ihr Wunschumfang konkret kostet? Rufen Sie mich an unter 039203 218562 – wir rechnen es in fünf Minuten gemeinsam durch, für Sie selbst oder für Ihre Eltern. Wenn ich gerade im Einsatz bin: Sprechen Sie aufs Band – ich rufe noch am selben Werktag zurück.

So tragen Sie die Kosten in der Steuererklärung ein

Der Steuerbonus kommt nicht automatisch – Sie holen ihn sich mit der jährlichen Einkommensteuererklärung. Das Formular dafür heißt „Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen“. So gehen Sie vor:

  1. Rechnungen sammeln: Heben Sie alle Rechnungen des Jahres auf. Von mir bekommen Sie für jeden Einsatz eine – das gehört bei mir zum Standard.
  2. Nur per Überweisung zahlen: Der Kontoauszug ist Ihr Zahlungsnachweis. Barzahlung schließt den Bonus aus.
  3. Eigenanteil ermitteln: Addieren Sie die selbst getragenen Arbeitskosten. Beträge, die Ihnen die Pflegekasse erstattet hat, ziehen Sie ab.
  4. Summe eintragen: Die Gesamtsumme kommt in die Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen, in den Bereich für haushaltsnahe Dienstleistungen – auf Papier oder in ELSTER.
  5. Belege bereithalten: Rechnungen und Kontoauszüge müssen Sie nicht mitschicken, aber aufbewahren – das Finanzamt kann sie anfordern.

Die 20 Prozent werden dann direkt von Ihrer Steuerschuld abgezogen und wirken sich unmittelbar auf Nachzahlung oder Erstattung aus.

Steuerbonus und Pflegekasse kombinieren

Der Steuerbonus nach § 35a ist unabhängig von der Pflegeversicherung – Sie können beides nutzen. Wer einen Pflegegrad von 1 bis 5 hat, kann zunächst den Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat (Stand 2026) für die Haushaltshilfe einsetzen; das entspricht gut 4 Stunden im Monat. Was darüber hinausgeht, tragen Sie selbst – und genau dieser Eigenanteil bringt Ihnen die 20 Prozent vom Finanzamt zurück.

Wichtig ist nur die saubere Trennung: Von der Kasse erstattete Beträge dürfen nicht zusätzlich in der Steuererklärung stehen. Welche Leistungen Ihre Pflegekasse im Einzelnen übernimmt, klären Sie immer im Einzelfall mit der Kasse – ich unterstütze Sie beim Erstattungsantrag und beim Sortieren der Belege, damit am Ende beides zusammenpasst.

In drei Schritten zur Haushaltshilfe mit Steuerbonus

Legal mit Rechnung, förderfähig und ohne Papierkrieg – so einfach starten wir:

  1. Anrufen: 039203 218562 – wir besprechen kurz, was gebraucht wird.
  2. Kostenloses Kennenlernen bei Ihnen zu Hause: Ich komme persönlich vorbei – in Magdeburg, Barleben, Wolmirstedt und der Börde.
  3. Start meist innerhalb weniger Tage: ohne Mindestlaufzeit, jederzeit anpassbar.

Wie ein Einsatz konkret abläuft, lesen Sie unter So funktioniert's. Und was ich Ihnen im Haushalt alles abnehme – vom Fensterputzen bis zum Bügeln – zeigt die Seite Haushaltshilfe in Magdeburg.

Haushaltshilfe in Magdeburg kennenlernen

Legal mit Rechnung, per Überweisung bezahlt – und das Finanzamt zahlt jede fünfte Stunde. Ich komme persönlich zu Ihnen: in Magdeburg, Barleben, Wolmirstedt und der Börde. Kostenloses Erstgespräch bei Ihnen zu Hause, Start meist innerhalb weniger Tage.

Mehr erfahren 039203 218562

Häufige Fragen

Wie viel kann ich für eine Haushaltshilfe von der Steuer absetzen?

20 Prozent der Arbeitskosten, maximal 4.000 € Steuerermäßigung pro Jahr (§ 35a EStG, Stand 2026). Der Betrag wird direkt von Ihrer Steuerschuld abgezogen. Bei 30 € pro Stunde kostet die Stunde effektiv 24 €.

Welche Nachweise verlangt das Finanzamt?

Eine Rechnung des Anbieters und die Zahlung per Überweisung – der Kontoauszug dient als Beleg. Barzahlung wird nicht anerkannt, auch nicht mit Quittung. Die Belege müssen Sie nicht einreichen, aber aufbewahren, falls das Finanzamt nachfragt.

Brauche ich einen Pflegegrad für den Steuerbonus nach § 35a?

Nein. Der Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen gilt für alle – unabhängig von Alter, Gesundheit oder Pflegegrad. Auch berufstätige Familien setzen ihre Haushaltshilfe so ab.

Zählen Materialkosten wie Putzmittel mit?

Nein, absetzbar sind nur die Arbeitskosten. Gesondert berechnete Materialkosten erkennt das Finanzamt nicht an. Bei mir sind die 30 € pro Stunde reine Arbeitskosten ohne Materialanteil – damit zählt der volle Rechnungsbetrag.

Wo trage ich die Haushaltshilfe in der Steuererklärung ein?

In der „Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen“ der Einkommensteuererklärung, im Bereich für haushaltsnahe Dienstleistungen. Eingetragen wird die Summe der selbst getragenen Arbeitskosten des Jahres – auf Papier oder in ELSTER.

Kann ich Steuerbonus und Entlastungsbetrag der Pflegekasse kombinieren?

Ja. Von der Pflegekasse erstattete Beträge – etwa der Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat (Stand 2026) – dürfen aber nicht zusätzlich abgesetzt werden; nur Ihr Eigenanteil zählt für § 35a. Was Ihre Kasse konkret übernimmt, klären Sie im Einzelfall mit der Kasse.

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